S a t z u n g
des Altstadtfreunde Annaberg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den
Namen „Altstadtfreunde Annaberg e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der räumliche Bereich, dem der Verein sich besonders widmet,
betrifft die Fläche, die von den Straßen Große Kirchgasse ab
Robert-Blum-Straße, Kleinrückerswalder Straße, Lessingstraße, Wilischstraße,
Bahnhofstraße, Bruno-Matthes-Straße, Hermannstraße, Paulus-Jenisius-Straße,
Haldenstraße, Robert-Schumann-Straße, Geyersdorfer Straße, Lindenstraße,
Parkstraße, Robert-Blum-Straße bis Große Kirchgasse umschlossen wird,
einschließlich der angrenzenden Flächen auf den gegenüberliegenden Seiten der
genannten Straßen.
Vorbehalten bleibt, dass der Verein sich auch für die
Förderung anderer besonders schützenswerter Bereiche in Annaberg-Buchholz
einsetzt und vergleichbare Bemühungen Dritter zum Schutz anderer Objekte in
Annaberg-Buchholz, im Erzgebirgslandkreis und im Erzgebirge unterstützt.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Förderung der
Altstadt Annaberg in ihrem kulturhistorischen Wert als lebendiges Zentrum der
Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Archivierung
der Erkenntnisse über die Entstehung und Entwicklung der Altstadt Annaberg.
2. Weckung
des Bewusstseins der Bürger und Besucher der Stadt vom kulturhistorischen Wert,
vom Wohnwert und der gesellschaftlichen und touristischen Bedeutung der
Altstadt.
3. Aktionen,
Veranstaltungen und Maßnahmen aller Art, die geeignet sind, unmittelbar die
Altstadt Annaberg zu fördern oder zur Förderung durch Dritte anregen.
4. Kooperation
mit den zuständigen Behörden und allen öffentlichen und privaten Einrichtungen,
die sich der Förderung der Altstadt Annaberg verschrieben haben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Große
Kreisstadt Annaberg-Buchholz, die das Vermögen zweckgerichtet für
denkmalpflegerische Projekte in der Altstadt einsetzen soll.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und
juristische Personen sein. Ehrenmitglieder können nur natürliche volljährige
Personen sein.
Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein gibt es
nicht.
Ordentliches Mitglied wird, wer auf Vorschlag von drei
Mitgliedern des Vereins oder auf Anweisung der Mitgliederversammlung auf seinen
Antrag hin vom Vorstand aufgenommen wird. Es sollen nur diejenigen aufgenommen
werden, die von ihrer Person, ihrem Stand, ihrer Erfahrung und Einstellung eine
Bereicherung des Vereins erwarten lassen. Der Antrag soll den Namen, das Alter,
den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten und ist einem der
Vorstandsmitglieder gegenüber abzugeben.
Ehrenmitglied wird, wer von der Mitgliederversammlung wegen
besonderer Verdienste für den Verein bestätigt wird.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der
Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
es sei denn, dass ein wichtiger Grund den sofortigen Austritt rechtfertigt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit
der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied in einer
angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit, ferner die Mitglieder, die wegen des Wertes ihrer
Arbeit für den Verein oder wegen geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
vom Vorstand nach seinem freien Ermessen von der Beitragspflicht befreit worden
sind. Die Befreiung wird jeweils für drei Kalenderjahre ausgesprochen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet
den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und bis zu weiteren drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer durch
zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei davon ein Mitglied der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Die Erstattung von Aufwand, Auslagen und Kosten ist
zulässig. Hierzu kann die Mitgliederversammlung entsprechende Entschädigungs-
bzw. Erstattungsordnungen verabschieden.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung
der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung
der Mitgliederversammlungen
3. Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
4. Aufstellung
eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichtes
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluss von Mitgliedern
6. Freistellung von der Beitragspflicht
7. Aufstellung eines Jahresarbeitsplans
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils
4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder
telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erhält der Vorsitzende eine
weitere Stimme.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterschreiben. Es sind Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu
protokollieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung
über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Beschluss
über die Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde
8. Aufnahme
von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann im Übrigen in allen
Angelegenheiten an Stelle des sonst zuständigen Vorstands entscheiden.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung
stattfinden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstands, im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des Vorstands, einberufen
und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung mindestens zwei
Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn die
Sendung drei Werktage vor dem Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein
zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist.
Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, wenn sich das
Mitglied hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann
jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann ein besonderer Versammlungsleiter
gewählt werden, der die Versammlung während der Wahlen leitet.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
und mit einer Einladungsfrist von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§
11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der in der Versammlung anwesenden
Stimmen und zugleich der Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Vereins
beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 21.09.1996, dem 500. Jahrestag der Gründung der Stadt Annaberg
verabschiedet.
§ 17 Inkrafttreten
Die neue Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.