Satzung Verein Altstadtfreunde Annaberg e.V.

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Satzung

S a t z u n g

 

des Altstadtfreunde Annaberg e. V.

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Altstadtfreunde Annaberg e. V.“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Der räumliche Bereich, dem der Verein sich besonders widmet, betrifft die Fläche, die von den Straßen Große Kirchgasse ab Robert-Blum-Straße, Kleinrückerswalder Straße, Lessingstraße, Wilischstraße, Bahnhofstraße, Bruno-Matthes-Straße, Hermannstraße, Paulus-Jenisius-Straße, Haldenstraße, Robert-Schumann-Straße, Geyersdorfer Straße, Lindenstraße, Parkstraße, Robert-Blum-Straße bis Große Kirchgasse umschlossen wird, einschließlich der angrenzenden Flächen auf den gegenüberliegenden Seiten der genannten Straßen.

 

Vorbehalten bleibt, dass der Verein sich auch für die Förderung anderer besonders schützenswerter Bereiche in Annaberg-Buchholz einsetzt und vergleichbare Bemühungen Dritter zum Schutz anderer Objekte in Annaberg-Buchholz, im Erzgebirgslandkreis und im Erzgebirge unterstützt.

 

§ 2       Der Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Förderung der Altstadt Annaberg in ihrem kulturhistorischen Wert als lebendiges Zentrum der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1.         Archivierung der Erkenntnisse über die Entstehung und Entwicklung der Altstadt Annaberg.

 

2.         Weckung des Bewusstseins der Bürger und Besucher der Stadt vom kulturhistorischen Wert, vom Wohnwert und der gesellschaftlichen und touristischen Bedeutung der Altstadt.

 

3.         Aktionen, Veranstaltungen und Maßnahmen aller Art, die geeignet sind, unmittelbar die Altstadt Annaberg zu fördern oder zur Förderung durch Dritte anregen.

 

4.         Kooperation mit den zuständigen Behörden und allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich der Förderung der Altstadt Annaberg verschrieben haben.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, die das Vermögen zweckgerichtet für denkmalpflegerische Projekte in der Altstadt einsetzen soll.

 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. Ehrenmitglieder können nur natürliche volljährige Personen sein.

 

Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein gibt es nicht.

 

Ordentliches Mitglied wird, wer auf Vorschlag von drei Mitgliedern des Vereins oder auf Anweisung der Mitgliederversammlung auf seinen Antrag hin vom Vorstand aufgenommen wird. Es sollen nur diejenigen aufgenommen werden, die von ihrer Person, ihrem Stand, ihrer Erfahrung und Einstellung eine Bereicherung des Vereins erwarten lassen. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten und ist einem der Vorstandsmitglieder gegenüber abzugeben.

 

Ehrenmitglied wird, wer von der Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste für den Verein bestätigt wird.

 

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch freiwilligen Austritt

c)      durch Streichung von der Mitgliederliste

d)      durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, es sei denn, dass ein wichtiger Grund den sofortigen Austritt rechtfertigt.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied in einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 5       Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ferner die Mitglieder, die wegen des Wertes ihrer Arbeit für den Verein oder wegen geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vom Vorstand nach seinem freien Ermessen von der Beitragspflicht befreit worden sind. Die Befreiung wird jeweils für drei Kalenderjahre ausgesprochen.

 

 

§ 6       Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

 

§ 7       Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu weiteren drei Mitgliedern.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei davon ein Mitglied der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

 

Die Erstattung von Aufwand, Auslagen und Kosten ist zulässig. Hierzu kann die Mitgliederversammlung entsprechende Entschädigungs- bzw. Erstattungsordnungen verabschieden.

 

 

§ 8       Die Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.         Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

 

2.         Einberufung der Mitgliederversammlungen

 

3.         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

 

4.         Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

 

5.         Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

6.         Freistellung von der Beitragspflicht

 

7.         Aufstellung eines Jahresarbeitsplans

§ 9       Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 10     Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erhält der Vorsitzende eine weitere Stimme.

 

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Es sind Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu protokollieren.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 11     Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands

 

2.         Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags

 

3.         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

4.         Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

5.         Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

 

6.         Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

7.         Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde

 

8.         Aufnahme von Ehrenmitgliedern

 

Die Mitgliederversammlung kann im Übrigen in allen Angelegenheiten an Stelle des sonst zuständigen Vorstands entscheiden.

 

 

§ 12     Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des Vorstands, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn die Sendung drei Werktage vor dem Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist.

 

Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, wenn sich das Mitglied hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

 

 

§ 13     Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann ein besonderer Versammlungsleiter gewählt werden, der die Versammlung während der Wahlen leitet.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen und mit einer Einladungsfrist von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

 

§ 14     Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 15     Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

 

 

§ 16     Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der in der Versammlung anwesenden Stimmen und zugleich der Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.09.1996, dem 500. Jahrestag der Gründung der Stadt Annaberg verabschiedet.

 

 

§ 17     Inkrafttreten

 

Die neue Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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